ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand 01.09.2014) 

 

1. Anzuwendendes Recht 

Es gilt deutsches Recht. 

 

2. Weitere Vertragsgrundlagen 

2.1 Auftragsannahme 

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag 

des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein 

Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers

zustande.  

 

2.2 Lieferverzögerung 

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, 

rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des  Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.  

Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil 

ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund 

von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten 

Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber 

über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. 

Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

 

2.3 Mangelrüge 

Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Liefe-

rung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt  werden. 

Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher 

Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. 

 

2.4. Mangelverjährung 

Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung 

betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung 

darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne 

Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. 

 

2.5 Umsetzung der Gewährleistung 

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die 

mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber 

gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. 

Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel 

nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergü-

tung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein 

Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder 

Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der 

Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder 

Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen. 

 

2.6. Anlieferung 

Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das 

Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude 

verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. 

Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten 

des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt. 

 

2.7 Abschlagszahlung 

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe 

des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.  

 

2.8 Fälligkeit 

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, 

bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung 

sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. 

 

3. Förmliche Abnahme 

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich  und in 

zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die 

Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein. 

 

4. Pauschalierter Schadensersatz 

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so  ist der 

Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.  

 

5. Technische Hinweise 

5.1  Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: 

–  Beschläge und gängige Bauteile sind zu 

kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten 

–  Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren 

–  Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach 

Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln 

 

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich 

anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer 

und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch 

Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. 

 

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird 

die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle 

dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung 

vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des 

Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges 

Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des 

Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist. 

 

5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und 

Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, 

bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien 

(Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind. 

 

6. Zahlung 

Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen.  

 

7. Ausschluss der Aufrechnung 

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.  

 

8. Eigentumsvorbehalt 

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung 

Eigentum des Auftragnehmers. 

 

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die 

Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegen-

stände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu 

übereignen. 

 

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die 

Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung 

bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegen-

stände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das 

Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den 

Auftragnehmer ab. 

 

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in 

das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon 

jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücks-

rechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigen-

tumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer 

ab.  

 

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im 

Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück 

eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt  gegen den 

Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit 

allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung 

und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen 

durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum  an der 

neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände. 

 

9. Eigentums- und Urheberrecht 

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält 

sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen 

ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen 

zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. 

 

10. Gerichtsstand  

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand 

der Geschäftssitz des Auftragnehmers.